Satzung
Im Sinne der Lesbarkeit wurde hier auf die Unterscheidung von weiblichen, männlichen sowie diversen Ausdrücken verzichtet. Mit dem Begriff „Mitglied/er“ sind alle Personen gemeint und es wird keine Unterscheidung der Geschlechter getroffen.
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1.1. Der Name des Vereins lautet Rams Germany
2.1. Der Verein hat seinen Sitz in: Malsch (Baden-Württemberg)
3.1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck:
2.1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Fan der LA Rams aus Los Angeles (USA) in Deutschland.
2.2. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll der Zusammenhalt der Mitglieder und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
2.3. Der Fanclub hat es sich zur Aufgabe gemacht, als erster deutscher Verein die Völkerverständigung zwischen den Fanclubs, auch von anderen Fanclubs anderer Vereine aus der NFL aus den verschiedenen Bundesgebieten und dem Ausland voranzutreiben und zu vertiefen.
2.4. Weiterhin sind die Förderung von:
a. Inklusion
b. Gewaltprävention
c. Fankultur im US-amerikanischen Footballsport in Deutschland, insbesondere der Fans der Los Angeles Rams
elementare Bestandteile des Vereinsgedankenguts.
2.5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Organisation und Durchführung von Fahrten zu Übertragungen von Heim- und Auswärtsspielen, Finalteilnahmen oder Auslandsfahrten der LA Rams, an denen auch Personen teilnehmen sollen und dürfen, die nicht Vereinsmitglied sind.
Dadurch sollen gleichzeitig der Kontakt und das Verständnis zu Anhängern und Fanclubs anderer Vereine hergestellt und gefördert werden.
b. die Förderung und Erhaltung des professionellen Footballs, sowie die Möglichkeit Jugendlichen und Erwachsenen Einblicke in den Sport zu gewähren und den Einstieg zu erleichtern.
c. die Förderung und Teilnahme an sportlichen, schulischen und kulturellen Veranstaltungen sowie von Projekten, die sich für die Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, für Völkerverständigung und Toleranz sowie gegen Rassismus, Sexismus, Diskriminierung und Gewalt einsetzen. Hierzu wendet sich der Verein offen gegen jegliche rassistischen und sexistischen Handlungen und Äußerungen sowie gegen jegliche Art von Gewalttätigkeiten.
d. die Förderung und Umsetzung von Maßnahmen, die es Menschen mit Beeinträchtigungen ermöglicht, ihren Platz inmitten der Gesellschaft einnehmen zu können, ohne Einschränkungen ausgesetzt zu sein, die diese wegen ihrer Beeinträchtigung ausgrenzen oder ihnen Beschränkungen auferlegen. Dabei ermöglicht der Verein beispielsweise, dass Menschen mit Beeinträchtigungen vollständig am Vereinsleben teilnehmen können. Der Verein fördert darüber hinaus mit seiner Arbeit das gemeinsame Leben von Menschen mit und ohne Einschränkungen.
2.6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2.9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.10. Der Verein sieht sich als Teil einer aktiven Fanszene und zieht in diesem Zusammenhang eine Teilnahme an Veranstaltungen anderer Fanclubs oder an Veranstaltungen, die mit dem Football in Zusammenhang stehen, stets in Betracht.
2.11. Der Verein versteht sich als weltoffen, tolerant und völkerverständigend. Deshalb sieht sich der Verein in der Pflicht, mindestens in Vereinsangelegenheiten, aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen, sowie die Integration zu fördern. Infolgedessen werden im Rahmen seiner Aktivitäten keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und zur Schau stellen eben solcher Symbole und Inhalte geduldet, die geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, einer geistigen oder körperlichen Behinderung, Krankheit, Religion, sexueller Orientierung, sowie des Geschlechts zu diffamieren.
§ 3 Mitgliedschaft:
3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Antrag ist die Vereinssatzung schriftlich anzuerkennen.
3.3. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag nur durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3,4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
3.5. Eine Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3.6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3.7. Besonders verdiente Mitglieder oder andere Personen können auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.
3.8. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, welcher in gesonderter Mitglieds- und Beitragsordnung geregelt ist.
3.9. Erst durch die Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages ist die Mitgliedschaft begründet.
3.10. Eine Mitgliedschaft, die nach dem 01.11. eines Geschäftsjahres des Vereins begründet wurde, ist auch im Folgejahr ohne Entrichtung des erneuten Mitgliedsbeitrages des folgenden Geschäftsjahres für das neue Geschäftsjahr gültig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
4.1. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich in Papier oder elektronischer Form dem Vorstand zugeschickt werden.
4.2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten gewährt werden.
4.3. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Tod, Austritt, oder Ausschluss, sowie bei einer ausbleibenden Zahlung des Mitgliedsbeitrags
4.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied:
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat
b. entgegen der Satzung verstößt.
4.5. Der Beschluss über den Ausschluss ist stets mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Stellungnahme ist gegenüber dem Vorstand abzugeben und hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt innerhalb der zwei Wochen keine Stellungnahme ist der Ausschluss wirksam.
Bleibt der Vorstand bei erfolgter Stellungnahme bei seinem Beschluss zum Ausschluss, steht dem Mitglied das Recht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung zu.
Diese Einberufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Bestätigung des Beschlusses über den Ausschluss nach der erfolgten Stellungnahme in schriftlicher Form erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Erfolgt innerhalb der Frist von zwei Wochen keine schriftliche Berufung, ist der Ausschluss wirksam.
4.6. Mithin zu viel entrichtete Beiträge sind nach Ausschluss oder Kündigung nicht rückerstattbar. Ebenso steht dem Mitglied keine Ausschüttung aus dem Vereinsvermögen zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Jedes Mitglied hat das Recht die gemeinsamen Veranstaltungen zu besuchen und vereinseigene Einrichtungen zu nutzen.
5.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und – soweit es in seinen Kräften steht – das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
5.3. Jedes Mitglied hat die anderen Mitglieder stets zu respektieren, zu akzeptieren und jedes vereinsschädigende Verhalten zu unterlassen.
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus -1- Vorsitzendem, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzern. Eine Vereinigung diverser Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7.2. Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt und von den Regelungen und Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7.3. Unbedingt erforderliche Aufwendungen eines Vorstandes welche im Sinne des Vereins entstanden sind, sind zu erstatten.
7.4. Der gewählte Vorstand und die Erreichbarkeit sind aktuell auf der Homepage des Vereins einsehbar. Sollte die Homepage nicht einsehbar oder online sein, wird dies den Mitgliedern mitgeteilt und die Möglichkeit der Einsicht über die aktuelle Besetzung sowie Erreichbarkeit wird kommuniziert.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
8.1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
8.2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder sowie
e. die Beschlussfassung zum Ausschluss von.
8.3. Der Vorstand kann für einzelne, von ihm zu besorgenden Angelegenheiten einen besonderen, volljährigen Vertreter benennen.
Dieser ist, wenn die jeweilige Angelegenheit die Besorgung von Rechtsgeschäften mit sich bringt, mit einer schriftlichen, zweckgebundenen Vollmacht des Vorstandes auszustatten, sog. Stellvertreterregelung.
Die bei Besorgung der Angelegenheit gemachten unbedingt erforderlichen Aufwendungen sind dem Mitglied auf Antrag zu erstatten.
8.4. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, führt ein Kassenbuch und legt der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Kassenlage und die Verwendung der finanziellen Mittel ab. Für die Transparenz hat der Schatzmeister gem. § 12 Nr. 4 der Satzung zu verfahren.
§ 9 Bestellung und Wahl des Vorstandes
9.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von -2- Jahren einzeln gewählt.
9.2. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
9.3. Mit dem Ausschluss oder der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
9.4. Kann ein Kandidat bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein, kann er die Anwesenheit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem amtierenden Vorstand ersetzen. Aus der schriftlichen Erklärung muss eindeutig hervorgehen für welche Ämter der Abwesende zur Verfügung steht.
9.5. Es finden für die Besetzung jedes Vorstandsamtes separate Wahlgänge statt. Diese finden offen durch Handzeichen oder eindeutigen Gesten statt. Eine Geheimwahl muss im Vorhinein der Wahlbekanntmachungen dem Vorstand gegenüber auf schriftlichem Wege als Antrag gestellt werden.
a. Gewählt ist jeweils, wer die absolute Mehrheit der in einem Wahlgang abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
b. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalten hat.
9.6. Der Vorstand schlägt zum Ende der Amtsperiode auf der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Nachfolge vor. Jedes Vorstandsmitglied äußert sich auch dazu, ob es bereit wäre, das Amt für die nächste Wahlperiode weiter zu übernehmen. Daneben steht es jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung frei, eigene Wahlvorschläge zu machen.
9.7. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
9.8. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
10.1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
10.2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
11.1. Auf der Jahreshauptversammlung wird für -2- Jahre ein Kassenprüfer gewählt.
11.2. Der Wahlmodus entspricht dem der Vorstandswahl.
11.3. Der Kassenprüfer darf kein anderes Amt im Verein bekleiden.
11.4. Dem Kassenprüfer ist vom Schatzmeister spätestens mit Einberufung der Jahreshauptversammlung die
Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen.
11.5. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und geben eine unverbindliche Empfehlung in Sachen Entlastung des Vorstandes ab.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
12.1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung,
b. die Festsetzung einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c. die Entscheidung über eine Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f. die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer,
g. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
h. die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1. Mindestens einmal im Jahr, im zweiten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail wirksam erfolgen.
13.2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
13.3. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens -1- Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Tagesordnung ist am tage der Versammlung den Mitgliedern vorzustellen.
13.4. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden muss der Vorstand eine kurze Erklärung zu abgeben.
13.5. Über Anträge, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
13.6. Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht zulässig und müssen im Vorfeld schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
13.7. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von -2- Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die schriftliche Einladung kann auch in diesem Fall per E-Mail wirksam erfolgen.
13.8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es um den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein geht. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von -2- Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die schriftliche Einladung kann auch in diesem Fall per E-Mail wirksam erfolgen.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
14.2.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
14.3.Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
14.4.In Zeiten einer körperlichen Nichtanwesenheitsmöglichkeit oder einer ordentlichen Versammlung ist auch eine Konferenz mittels Computertechnik und Videotechnik zulässig.
14.5.Minderjährige Vereinsmitglieder können ohne Stimmrecht Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
14.6.Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
14.7.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Abstimmung muss im Vorfeld durch die Mitgliederversammlung auf Antrag beim Vorstand gestellt werden.
14.8.Hierbei hat jedes wahlberechtigte Mitglied -1- Stimme.
14.9. Stimmenthaltungen sind möglich.
14.10. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln.
14.11. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
14.12. Die zur Wahl des Vorstandes erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach § 10 dieser Satzung.
14.13. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso wenn es Minderjährig ist oder ihm von Gesetzeswegen eine Rechtsfähigkeit abgesprochen wurde.
14.14. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sowie den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugängig zu machen ist. Dies ist auch auf elektronischem Wege zulässig. Bei der Zustellung auf elektronischem Wege liegt die Zuteilung in eventuelle Spamordner nicht in der Verantwortung des Vorstandes und gilt beim Versand als zugestellt.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
15.1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
15.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an folgende gemeinnützige Organisation:
Bundesverband Kinderhospiz e.V.
Schloss-Urach-Str. 4
79853 Lenzkirch
Mit dem Vereinssitz in:
Krausnickstr 12a
10115 Berlin
Vereinsregisternummer:
VR 25999 B
15.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 16 Salvatorische Klausel
16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Alle anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
16.2. Eine Nachbesserung der unwirksamen Satzung tritt dann an derer Stelle und wird den Mitgliedern unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung bekannt gegeben.
§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
17.1. Diese Satzung ist allen Mitgliedern des Vereins „Rams Germany“ schriftlich bekannt zu geben.
17.2. Die schriftliche Bekanntgabe kann auch per E-Mail wirksam erfolgen.
17.3. Die schriftliche Bekanntmachung ist auch auf der Vereinshomepage im Internet hinterlegt und muss Jedem, der ein Neumitglied werden möchte, bekannt sein.
17.4. Es ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Satzung abstimmt. Sie tritt in Kraft, wenn die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Die Bedingungen zur Zusammenkunft richten sich auch hier nach § 15 der Satzung.
17.5. Die Satzung wird nach erfolgtem Vereinsregistereintrag um den Zusatz e.V. von „Rams Germany“ zu „Rams Germany e.V.“ ergänzt und auf der Homepage zur Einsicht eingestellt. Die Ergänzung ersetzt inhaltlichen nicht den Regelungsgehalt der Satzung und tritt an die Stelle der alten Satzung. Weiter Änderungen außer der Ergänzung dürfen ohne Entscheidung der Mitglieder nicht vorgenommen werden.
§ 18 Gründungsmitglieder
18.1. Die Gründungsmitglieder sind in einem Anhang zur Satzung benannt und aufgelistet.
18.2. Der Anhang kann auf begründeten Antrag beim Vorstand eingesehen werden. Unbegründete Anträge können durch den Vorstand abgelehnt werden.
18.3. Die Daten der Gründungsmitglieder unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Antrag dient dem Schutz der Privatsphäre.
18.4. Wird ein Antrag als unbegründet abgelehnt, steht es dem Antragsteller frei, einen erneuten Antrag mit neuer Begründung zu stellen.
18.5. Sollte eines oder mehrere der Gründungsmitglieder nicht wollen, dass die Daten an Vereinsmitglieder gehen, wird der Antrag als unbegründet abgelehnt und der Zusatz: „Eines der Gründungsmitglieder hat der Veröffentlichung und Zusendung nicht zugestimmt.“ im Ablehnungsschreiben hinzugefügt.
Bei einer solchen Ablehnung ist ein erneuter Antrag durch den Antragsteller mit dem Zusatz: „Ich bitte um Einsicht in den Anhang ohne das/die ablehnende/n Gründungsmitglied/er.“
18.6. Der Vorstand muss den Ablehnungsbeschluss mehrheitlich bestimmen und ebenfalls begründen und kann nicht willkürlich den Antrag ablehnen.
18.7. Die Gründungsmitglieder sind durch den Vorstand bei jeder Anfrage zu befragen. Ein Gründungsmitglied kann Mittels einer Willenserklärung zum Ausdruck bringen, dass eine dauerhafte Zustimmung oder Ablehnung erteilt wird. Diese kann jederzeit widerrufen werden.
18.8. Jeder Antrag ist durch den Vorstand im Einzelfall zu prüfen.
18.9. Antragsberechtigt ist jedes volljährige Mitglied des Vereins.
18.10. Eine Einsicht ist nur -1- Mal möglich. Ein erneuter Antrag nach erfolgter Einsichtnahme wird als unbegründet abgelehnt.
18.11. Unbegründet ist ein Antrag unter anderem, wenn der/die Antragsteller/in:
a. dadurch den Vorstand in seiner Ausführung des Amtes behindern möchte,
b. die darin befindlichen Daten für kommerzielle Zwecke nutzen möchte,
c. die darin befindlichen Daten für private Kontakte an die Heimat-, bzw. hinterlegte Adresse nutzen möchte,
d. die darin befindlichen Daten an unbefugte Dritte weitergeben oder veröffentlichen möchte,
e. die darin befindlichen Daten missbräuchlich zur Ausübung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten nutzen möchte,
f. die darin befindlichen Daten zur Vereinsschädigung nutzten möchte,
g. es den Anschein macht, dass der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an den Daten hat,
h. der Antragsteller kein Vereinsmitglied ist,
i. der Antragsteller schon -1- Mal Einsicht in den Anhang hatte.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann bei Bedarf erweitert werden. Eine Aufnahme weiterer Punkte ist durch den Vorstand unter Zustimmung der Mitgliederversammlung jederzeit möglich.
Es reichen für die aufgeführten Punkte auch nur Hinweise, wobei der Vorstand nach besten Wissen und Gewissen vorzugehen hat und die Unbegründetheit auf Grund hier aufgeführter Punkte begründen muss.
§19 Satzungserrichtung
Die Vereinssatzung wurde im Zuge der Gründungsversammlung am 02.02.2021 errichtet.
Änderungen:
- Änderung am 04.09.2021 durch Entschluss der Mitgliederversammlung
Ergänzung des § 3 Nr.10
Veränderung des § 13 Nr. 1 im Nebensatz